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Chemische Innenraumschadstoffe

 

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Asbest

Asbeste sind natürlich vorkommende Magnesiumsilikate mit verfilzter faserartiger Struktur. Aufgrund der hervorragenden Materialeigenschaften (feuerfest, isolierend, verrottungsbestandig, wasserfest, chemisch bestandig) wurden sie bis Anfang der 90-er Jahre vielfaltig verwendet.

So wurden z.B. Fassadenverkleidungen, Dacheindeckungen,  Bodenplatten, Rohre und Formteile wie z.B. Blumenkübel aus Asbestzement gefertigt. Bei Asbestzement sind die Fasern relativ fest gebunden und werden in nennenswertem Umfang nur außere Einwirkung beim Reinigen, Bearbeiten oder Entfernen frei.

Besonders gefahrlicher schwach gebundener Asbest wurde als Spritzasbest (Kabelabschottungen, Bauteilummantelungen, Brandschutzabschottungen), als Matten oder Platten zur Warmeisolierung, als Leichtbauplatten, als Dichtungen, Stopfmassen, Pappen unter Bodenbelagen und in Putzen verwendet. Außerdem wurde Asbest auch Bitumenbahnen, bestimmten Fußbodenplatten, Kitten, Spachtel- und Fugenmassen und Korrosionsschutzanstrichen zugegeben.

Gesundheitliche Aspekte

Asbest gehört zu den besonders gefahrlichen faserförmigen Stauben. Das Einatmen von unsichtbarem, lungengangigen Feinstaubs kann Asbestose, Lungenkrebs oder Rippenfelltumore verursachen. Der Zeitraum bis zum Ausbruch dieser Krankheiten betragt 10 bis 30 Jahre.

Rechtliche Aspekte

Das Verwenden und in Verkehrbringen von Spritzasbest ist seit 1979 verboten, die meisten anderen schwach gebundenen Asbestprodukte seit 1986. Letzte Übergangsfristen für einzelne festgebundene Asbestprodukte endeten 1993.

Die Verantwortung für eventuell vorhandene die Asbestquellen in Gebauden liegt beim Verfügungsberechtigten, also in den meisten Fallen beim Mieter oder Besitzer. So ist z.B. bei einem Abbruch der Bauherr verpflichtet, das betreffende Gebaude auf  Asbestvorkommen untersuchen zu lassen. Die asbesthaltigen Materialien sind vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgerecht zu entfernen und zu entsorgen. Allgemein haben die am Bau tatigen Firmen gegenüber dem Bauherrn eine Ermittlungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf Asbest.

Soll im Rahmen einer Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahme (ASI Arbeiten) mit asbesthaltigen Materialien umgegangen werden ist in der Regel eine behördliche Genehmigung erforderlich. Schwach gebundener Asbest ist generell sanierungsbedürftig, d. h., die Quellen müssen erfasst, bewertet und entsprechend behandelt werden. Die Dringlichkeit einer Sanierung wird in den "Asbestrichtlinien"  der Lander anhand eines Punktesystems ermittelt. ASI Arbeiten dürfen nur durch behördlich zugelassene Fachfirmen, welche entsprechende Sachkundenachweise erbringen und über die vorgeschriebene Gerateausstattung verfügen, durchgeführt werden.

Untersuchung und Sanierung

Unklarheiten bezüglich der Asbesthaltigkeit von Baumaterialien lassen sich am besten durch mikroskopische Auswertung von Materialproben klaren. Durch Abdruckproben (Staubproben) können qualitativen Aussagen über eine aktuelle oder zurückliegende Asbestbelastung des Raumes getroffen werden. Luftuntersuchungen werden hauptsachlich zur Kontrolle des Sanierungserfolgs (Freimessung) eingesetzt. Hierbei wird ein definiertes Luftvolumen durch einen goldbedampften Kernporenfilter gesaugt und die Fasern  mit Hilfe eines Raster-Elektronen-Mikroskops ausgezahlt. Die Freigabe des Sanierungsbereichs darf nur dann erfolgen, wenn die Asbestfaserkonzentration weniger als 500 Fasern/ m3 Luft betragt. Ansonsten gilt für Innenraume ein Orientierungswert von  1000 Fasern/ m3.

Eine ausführliche Behandlung des Themas Asbestsanierung würde den Rahmen dieser Seiten sprengen. Die Materie ist außerst komplex. Deshalb an dieser Stelle nur einige Hinweise:

Beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien im Rahmen von ASI Maßnahmen ist größte Sorgfalt bei der Planung und Ausführung gefordert. Diese sollten deshalb nur von ausgewiesenen Fachleuten durchgeführt werden. Es sind alle bauaufsichtlichen Auflagen zu befolgen und entsprechende Richtlinien (z.B. TRGS 519), Verordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung) und Gesetze (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) zu berücksichtigen. Es sind umfangreiche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bei unsachgemaßer Ausführung drohen Schadenersatzklagen von Nachbarn wegen Kontamination angrenzender Gebaude durch Asbestfasern. Werden bei der Entsorgung Materialien falschlich als nicht asbesthaltig deklariert und entsprechend deponiert kann dies eine teure Sanierung der Deponie nach sich ziehen.
 

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Dr. Dipl. Ing. Ulrich Weiss, Mobil: 0163-2597864  |  Impressum